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BAO § 49. 1. Allgemeine Bestimmungen., BGBl. I Nr. 20/2009, gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2020

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 49. 1. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.

(2) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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