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BAO § 49., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 49.

(1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52).

(2) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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