BAO § 48i., BGBl. I Nr. 32/2018, gültig ab 25.05.2018
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
F. Datenschutz
§ 48i.
Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.
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