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BAO § 48h. Datenschutzrechtliche Verpflichtungen Dritter, BGBl. I Nr. 50/2025, gültig ab 01.09.2025

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz

§ 48h. Datenschutzrechtliche Verpflichtungen Dritter

Die §§ 48e bis 48g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO, soweit ihnen abgabenrechtliche Aufgaben übertragen wurden, ohne selbst Abgabenbehörde zu sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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