1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.
§ 48b.
(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 4 oder 5 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.
(2) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften oder eine Übertretung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt oder eine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen vorliegt.
(3) 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an
a) einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (§ 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 – DSG),
b) einen zugelassenen Zustelldienst (§ 30 des Zustellgesetzes – ZustG),
c) ein Unternehmen, das einen Universaldienst (§ 3 Z 4 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015) betreibt, und
d) einen Betreiber eines Anzeigemoduls (§ 37b ZustG)
berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.
2. Der Bundesminister für Finanzen ist für Zwecke der Durchführung elektronischer Zustellungen zur Übermittlung an den Ermittlungs- und Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZustG erbringt, von in den Datenbeständen der Finanzverwaltung erfassten elektronischen Verständigungsadressen berechtigt. Nähere Regelungen können durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgen.
3. Im Zug einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers übermitteln.
4. Der Betreiber des Anzeigemoduls hat dem Bundesminister für Finanzen das verschlüsselte bPK-ZU einer Person zu übermitteln, sobald sich diese Person gegenüber dem Anzeigemodul identifiziert. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten rückzuübermitteln und die Anzeige dieses Dokuments direkt an diese Person zuzulassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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