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BAO § 48b., BGBl. Nr. 411/1996, gültig von 21.08.1996 bis 25.03.2009

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.

§ 48b.

(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 4 oder 5 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.

(2) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften vorliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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