9. ABSCHNITT.
§ 323e. Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Verschiebung der Finanz-Organisationsreform 2020
(1) Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“, „Finanzamt für Großbetriebe“, „Zollamt Österreich“ oder „Amt für Betrugsbekämpfung“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund
– dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder
– des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder
– der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder
– eines anderen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 geänderten Bundesgesetzes in dessen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019
zuständig gewesen ist.
(2) Anbringen, für deren Behandlung ein Finanzamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ oder „Finanzamt für Großbetriebe“ wirksam eingebracht werden. Anbringen, für deren Behandlung ein Zollamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Zollamt Österreich“ wirksam eingebracht werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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