Fassungsvergleich
BAO § 323., BGBl. Nr. 257/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1996

9. ABSCHNITT.

§ 323.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft.

(2) § 44 Abs. 2 und die Bezeichnung des früheren § 323 Abs. 2 als § 324 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

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