8. ABSCHNITT. Kosten.
B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.
§ 316.
(1) Die nach § 315 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Kostenbeträge werden eine Woche nach Zustellung des Kostenbescheides fällig.
(2) Die nach § 315 Abs. 3 zu entrichtende Überwachungsgebühr wird am Tage der Zustellung des Bescheides fällig, durch den sie festgesetzt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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