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BAO § 316., BGBl. Nr. 681/1994, gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994

8. ABSCHNITT. Kosten.

B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

§ 316.

(1) Die nach § 315 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Kostenbeträge werden eine Woche nach Zustellung des Kostenbescheides fällig.

(2) Die nach § 315 Abs. 3 zu entrichtende Überwachungsgebühr wird am Tage der Zustellung des Bescheides fällig, durch den sie festgesetzt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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