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BAO § 314., BGBl. Nr. 681/1994, gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998

8. ABSCHNITT. Kosten.

B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

§ 314.

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;

2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;

3. für die vierte und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlußbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;

4. für die Vergällung von Alkohol, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;

5. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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