8. ABSCHNITT. Kosten.
B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.
§ 314.
Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;
3. für die vierte und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlußbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
4. für die Vergällung von Alkohol, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;
5. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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