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BAO § 314., BGBl. Nr. 151/1980, gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994

8. ABSCHNITT. Kosten.

B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

§ 314.

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;

2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;

3. für die vierte und jede weitere Branntweinabnahme innerhalb eines Kalendermonats in derselben Brennerei, wenn sie im Interesse des Brennereibesitzers vorgenommen wird;

4. für die unvollständige Vergällung von Branntwein, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;

5. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen;

6. für die Überwachung der Herstellung von monopolabgabenfreiem Branntwein für den Hausbedarf.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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