8. ABSCHNITT. Kosten.
B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.
§ 314.
Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;
3. für die vierte und jede weitere Branntweinabnahme innerhalb eines Kalendermonats in derselben Brennerei, wenn sie im Interesse des Brennereibesitzers vorgenommen wird;
4. für die unvollständige Vergällung von Branntwein, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;
5. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen;
6. für die Überwachung der Herstellung von monopolabgabenfreiem Branntwein für den Hausbedarf.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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