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BAO § 313a., BGBl. I Nr. 28/1999, gültig ab 13.01.1999

8. ABSCHNITT. Kosten.

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 313a.

Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. § 181 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach § 54 Gebührenanspruchsgesetz 1975.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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