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BAO § 311., BGBl. Nr. 312/1987, gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 311.

(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben (§ 97), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide (§§ 185 ff.) beträgt die Frist ein Jahr, für Bescheide über die Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes anläßlich einer Hauptfeststellung drei Jahre. Sind einem Bescheid Entscheidungen zugrunde zu legen, die in einem Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid zu treffen sind, so beginnt die Frist erst, wenn alle zugrunde zu legenden Bescheide erlassen worden sind.

(3) Werden Bescheide, die von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß den §§ 295, 296 oder 298 zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.

(4) Anträge gemäß Abs. 2 oder 3 sind unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; sie sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.

(5) Wurde ein Antrag gemäß Abs. 3 gestellt und ist eine Berufung gegen den zu ändernden oder aufzuhebenden Bescheid unerledigt, so darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Bescheide gemäß den §§ 295, 296 oder 298 erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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