BAO § 309a., BGBl. I Nr. 20/2009, gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 309a.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der versäumten Frist;

b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;

d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

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