BAO § 309., BGBl. Nr. 312/1987, gültig von 18.07.1987 bis 30.12.1996
7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
B. Sonstige Maßnahmen.
§ 309.
Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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