BAO § 309., BGBl. Nr. 312/1987, gültig von 18.07.1987 bis 30.12.1996

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 309.

Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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