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BAO § 309., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 309.

(1) Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.

(2) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 308 Abs. 3) findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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