BAO § 307., BGBl. Nr. 151/1980, gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 307.

(1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.

(2) In der Sachentscheidung darf eine seit Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine allgemeine Weisung des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der Partei berücksichtigt werden.

(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.

(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde erster Instanz steht dem Antragsteller das Recht der Berufung zu.

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