BAO § 304., BGBl. Nr. 648/1992, gültig von 19.04.1980 bis 12.01.1993
7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
B. Sonstige Maßnahmen.
§ 304.
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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