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BAO § 304., BGBl. Nr. 648/1992, gültig von 19.04.1980 bis 12.01.1993

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 304.

Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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