BAO § 302., BGBl. Nr. 660/1989, gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1996

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 302.

(1) Abgesehen von den Fällen des § 209a Abs. 2 sind Maßnahmen gemäß den §§ 293, 293a, 293b, 294, 295, 298 und 299 Abs. 4 nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und Maßnahmen gemäß § 299 Abs. 1 und 2 nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Davon abweichend sind Maßnahmen gemäß § 293 ungeachtet des Eintritts der Verjährung jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig.

(2) Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10; § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85) durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 299 oder 300 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.

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