7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
B. Sonstige Maßnahmen.
§ 302.
(1) Abgesehen von den Fällen des § 209a Abs. 2 sind Maßnahmen gemäß den §§ 293, 293a, 294, 295, 298 und 299 Abs. 4 nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und Maßnahmen gemäß § 299 Abs. 1 und 2 nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Davon abweichend sind Maßnahmen gemäß § 293 ungeachtet des Eintritts der Verjährung jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig.
(2) Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl. Nr. 2, § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85) durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 299 oder 300 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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