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BAO § 295a., BGBl. I Nr. 124/2003, gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 295a.

Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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