BAO § 293b., BGBl. Nr. 660/1989, gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 293b.

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

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