BAO § 293a., BGBl. I Nr. 97/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013
7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
B. Sonstige Maßnahmen.
§ 293a.
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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