BAO § 293a., BGBl. Nr. 151/1980, gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002
7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
B. Sonstige Maßnahmen.
§ 293a.
Die Abgabenbehörde kann ihre unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheide aufheben oder ändern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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