Suchen Hilfe
BAO § 293a., BGBl. Nr. 151/1980, gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 293a.

Die Abgabenbehörde kann ihre unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheide aufheben oder ändern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76550