BAO § 293a., BGBl. Nr. 151/1980, gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 293a.

Die Abgabenbehörde kann ihre unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheide aufheben oder ändern.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76550