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BAO § 292., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 292.

Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion eingeräumt. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Parteien geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Berufungswerber zu laufen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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