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BAO § 288., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 288.

(1) Die Berufungsentscheidung hat zu enthalten:

a) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter;

b) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;

c) den Spruch;

d) die Begründung.

(2) Eine von einem Berufungssenat (§ 260 Abs. 2) gefällte Berufungsentscheidung hat auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden des Senates zu unterfertigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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