BAO § 286., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 286.

Der Senat hat über die Berufung zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist die Beratung und Abstimmung im Anschluß an die Verhandlung durchzuführen.

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