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BAO § 281a. 18a. Verständigung, BGBl. I Nr. 62/2018, gültig ab 15.08.2018

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 281a. 18a. Verständigung

Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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