BAO § 280., BGBl. I Nr. 180/2004, gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013
7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
§ 280.
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76550