BAO § 277., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
§ 277.
Ist ein Bescheid von mehreren Berufungswerbern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Berufungen eingebracht, so sind diese Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76550