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BAO § 273., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 273.

a) Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde oder weil sie unrichtig bezeichnet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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