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BAO § 272., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2013

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 272.

(1) Die Senatsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen sind sinngemäß die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.

(2) Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften erhalten die gemäß Abs. 1 zu leistenden Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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