TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BAO § 271., BGBl. Nr. 12/1993, gültig von 13.01.1993 bis 31.12.2002

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 271.

(1) (Verfassungsbestimmung). Die Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion das Gelöbnis:

“Ich gelobe, daß ich bei den Berufungsverhandlungen ohne Ansehung der Person unparteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze befolgen und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen der Abgabepflichtigen, bekannt wird, strengstens geheimgehalten werde.”

(3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76550