7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
§ 269.
(1) Die gemäß den §§ 264, 265 Abs. 1 und 3 und 267 für die entsendeten Kommissionsmitglieder und Stellvertreter geltenden Bestimmungen finden auf die gemäß § 263 Abs. 2 letzter Satz ernannten Mitglieder und Stellvertreter entsprechende Anwendung.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann die ihm gemäß §§ 263 und 266 zustehenden Rechte zur Bestimmung der Mitgliederzahl und Zusammensetzung der Kommissionen sowie zur Ernennung von Kommissionsmitgliedern den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen übertragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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