BAO § 268., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 268.

Die entsendeten Mitglieder und Stellvertreter behalten ihr Mandat, auch wenn während der Amtsdauer die zur Entsendung berechtigten Berufsvertretungen in der zur Zeit der Entsendung bestandenen Zusammensetzung nicht mehr bestehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76550