7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
§ 268.
Die entsendeten Mitglieder und Stellvertreter behalten ihr Mandat, auch wenn während der Amtsdauer die zur Entsendung berechtigten Berufsvertretungen in der zur Zeit der Entsendung bestandenen Zusammensetzung nicht mehr bestehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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