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BAO § 267., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 267.

(1) Die Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.

(2) Am Ende jedes dritten Jahres scheidet je die Hälfte der entsendeten und der ernannten Mitglieder und Stellvertreter aus. Von einer ungeraden Anzahl scheidet abwechselnd der größere oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder berufen werden.

(3) Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener ernannter Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).

(4) Ein durch Entsendung erlangtes Mandat erlischt, sobald sein Inhaber den im § 264 angeführten Voraussetzungen nicht mehr entspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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