7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
§ 265.
(1) Ihre Entsendung können ablehnen:
1. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
2. Personen, die über 60 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Berufungssenat gehindert sind,
3. Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen entsendete Mitglieder (§ 263 Abs. 1) waren, während der folgenden sechs Jahre,
4. aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.
(2) Die Entscheidung über die Ablehnung obliegt dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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