7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
§ 265.
(1) Ihre Entsendung können ablehnen: Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Landtage, Geistliche der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und Ordenspersonen.
(2) Ihre Entsendung können ferner ablehnen: Personen, die über 60 Jahre alt oder mit hindernden Körpergebrechen behaftet sind, Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen Mitglieder einer Berufungskommission waren, während der folgenden sechs Jahre, sowie aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.
(3) Der Präsident der Finanzlandesdirektion entscheidet, ob die Ablehnung einer Entsendung begründet ist. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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