7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
§ 264.
(1) In die Berufungskommissionen dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Vollgenuß der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
(2) Ausgenommen von der Entsendung sind Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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