BAO § 263. b) Berufungssenate, BGBl. I Nr. 97/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 263. b) Berufungssenate

(1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen haben für jede Außenstelle (§ 1 Abs. 3 UFSG) in erforderlicher Anzahl Mitglieder für die Berufungssenate zu entsenden. Die Vollversammlung (§ 7 UFSG) hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen für die Steuerleistung die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder zu bestimmen.

(2) Die Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder sind nicht berechtigt, Mitglieder zu entsenden.

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