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BAO § 263., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 263.

b) Berufungskommissionen - Berufungssenate.

(1) Für den Bereich jedes Bundeslandes ist eine Berufungskommission zu bilden, deren Geschäfte der Präsident der Finanzlandesdirektion leitet.

(2) Die Berufungskommission besteht aus zwei Gruppen von Mitgliedern, welche in je einer Liste zu vereinigen sind. Die erste Gruppe setzt sich aus den von den gesetzlichen Berufsvertretungen entsendeten, im jeweiligen Bundesland wohnhaften Mitgliedern zusammen, wobei das Bundesministerium für Finanzen die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen für die Steuerleistung im Bundesland bestimmt. Die Mitglieder der zweiten Gruppe werden in erforderlicher Anzahl vom Bundesministerium für Finanzen ernannt.

(3) Neben den Mitgliedern der Berufungskommissionen ist nach den Grundsätzen des Abs. 2 die gleiche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen und gleichfalls in je einer Liste zu vereinigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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