BAO § 25., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.

§ 25.

Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind

1. der Ehegatte;

2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;

4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder.

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