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BAO § 251., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2013

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 251.

Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (§ 200) treten und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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