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BAO § 25. 5. Angehörige., BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.

§ 25. 5. Angehörige.

(1) Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind

1. der Ehegatte;

2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;

5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;

6. der eingetragene Partner.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(3) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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