BAO § 244., BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022
7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
§ 244.
Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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