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BAO § 244., BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 244.

Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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