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BAO § 244., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2013

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

§ 244.

Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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