BAO § 242a., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

§ 242a.

(1) Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.

(2) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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