6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242a.
(1) Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.
(2) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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