BAO § 242a., BGBl. I Nr. 20/2009, gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

§ 242a.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Abweichend von § 242 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken. Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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