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BAO § 242., BGBl. I Nr. 28/1999, gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2001

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

§ 242.

Abgabenbeträge unter 200 S sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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