6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242.
Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 50 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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