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BAO § 242., BGBl. Nr. 151/1980, gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

§ 242.

Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 50 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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